AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen.

AGB der MINDACT – Gesellschaft für Kommunikation mbH, Prinzenstraße 16, 30159 Hannover, Telefon 0511/ 12 31 08 50, E-Mail: info@mindact.de im folgenden MINDACT genannt.

AGB Event

1. Geltung

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Verträge. Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung von MINDACT abgeändert werden. Abweichende Bedingungen des Kunden sind insofern rechtsunwirksam, es sei denn, es wird eine schriftliche Bestätigung seitens MINDACT erteilt. Die Abnahme der Leistung der Agentur gilt in jedem Fall als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Angebot und Abschluss

2.1 Sämtliche Angebote sind stets freibleibend. Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind für MINDACT unverbindlich.

2.2 Alle Preisangaben pro Teilnehmer sowie Preisangaben für alle sonstigen Lieferungen und Leistungen werden auf Basis von Tarifunterlagen und Preisangaben der Leistungsträger, bei ausländischen Leistungsträgern u.U. nach dem Wechselkurs des Angebotsdatums erstellt. Für die Richtigkeit dieser Angaben kann keine Gewähr übernommen werden.

2.3 Alle Kalkulationen unterliegen den im Angebot genannten Mindestteilnehmerzahlen. Abweichungen von einer Mindestteilnehmerzahl erfordern eine neue Kalkulation und berechtigen MINDACT zur Anpassung des Budgets auf die tatsächliche Teilnehmerzahl. Erhebliche Budgetabweichungen, die aufgrund von Mehr- oder Minderbeteiligungen entstehen, sind dem Kunden unaufgefordert schriftlich von MINDACT mitzuteilen, wenn der Zeitraum zwischen Feststellung der Teilnehmerdifferenz und Veranstaltungsbeginn eine Überarbeitung des Budgets nach billigem Ermessen zulässt. Diese Überarbeitung kann andererseits auch im Rahmen der Endabrechnung erfolgen, sofern kurzfristig die geplante Teilnehmerzahl von der zu Veranstaltungsbeginn feststehenden Teilnehmerzahl abweicht.

2.4 Nebenabreden und Änderungen zu bestehenden Verträgen bedürfen der schriftlichen Bestätigung beider Seiten.

Hat der Kunde zur Abdeckung von durch MINDACT in ausländischer Währung zu erfüllenden Verpflichtungen die vereinbarte Depositzahlung geleistet, so wird bei der Endabrechnung der Wechselkurs zugrunde gelegt, der an dem auf den Eingang der Depositzahlung folgenden Tag gilt.

Ist eine Depositleistung des Kunden nicht geleistet, wird bei der Endabrechnung der Wechselkurs des Zeitpunktes zugrunde gelegt, zu dem MINDACT die ausländischen Verpflichtungen erfüllt hat. Kosten zur Absicherung des Wechselkursrisikos gehen zu Lasten des Kunden

3. Rücktritt vom Vertrag

3.1 Tritt der Kunde nach Auftragserteilung, ohne wegen eines MINDACT zurechenbaren Grundes hierzu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück, so stehen MINDACT als Ersatz für den entgangenen Gewinn, abhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts, folgende Prozentsätze vom vereinbarten Agenturhonorar, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu:
Nach Auftragserteilung: 30% _
Mehr als 120 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50 %_
bis 90 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 70 %_
bis 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 80 %_
bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 90 %_
weniger als 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 100 %_

3.2 Dem Kunden bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass der tatsächlich entgangene Gewinn niedriger war. MINDACT ist zur Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens berechtigt.

3.2 Alle Spesen und vereinbarten Vergütungen für die bis zum Stornierungszeitpunkt geleisteten Agenturaufwendungen sowie alle Fremdkosten, Stornierungs- und Rücktrittskosten sind in jedem Fall ungekürzt innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang beim Kunden zu zahlen. Nach dieser Zahlungsfrist erhöhen sich die geltend gemachten Forderungen um die zu diesem Zeitpunkt gültigen Bankkreditsätze bis zum Zahlungseingang bei MINDACT.

3.3 Vorausleistungen an Leistungsträger, die MINDACT aus vom Kunden geleisteten Depositzahlungen erbracht hat, werden insoweit an diesen zurückerstattet, als sie an MINDACT von den betreffenden Leistungsträgern zurückgezahlt werden. MINDACT ist nicht verpflichtet, wegen der Rückzahlung von Vorausleistungen gerichtlich gegen Leistungsträger vorzugehen. Diesbezügliche Ansprüche tritt MINDACT an den Kunden ab. Der Kunde nimmt die Abtretung an.

3.4 Im Falle einer zeitlichen Verschiebung des Veranstaltungsdatums durch den Kunden bis 60 Tage vor Veranstaltung entstehen 10 % des vereinbarten Auftragswertes / Agenturhonorars als Umbuchungsgebühr zuzüglich aller in Verbindung mit der Umbuchung entstehenden Eigen- und Fremdkosten, wenn die Veranstaltung innerhalb der nächsten 12 Monate abgewickelt wird.
Liegen zwischen ursprünglichem und neuem Veranstaltungsdatum mehr als 12 Monate, ist MINDACT berechtigt, Kosten in Höhe der unter Punkt 3.1 genannter Prozentsätze geltend zu machen.

4. Rücktritt infolge höherer Gewalt

4.1 Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare und außergewöhnliche Umstände wie z.B. Krieg, innere Unruhe, Epidemien, währungs-, handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen (Entzug der Landsrechte, Grenzschließungen etc.) Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften, Streik, Aussperrung, Betriebstörungen oder gleichgewichtige Vorfälle, und zwar gleichgültig, ob diese bei MINDACT oder seinen Leistungsträgern eintreten, berechtigen beide Teile zum Rücktritt.

4.2 Im Falle des Rücktritts erhält MINDACT die vereinbarte Vergütung für bereits erbrachte Leistungen. Bezüglich noch nicht erbrachter Leistungen werden 40% des dafür vereinbarten Honorars als ersparte Aufwendungen vereinbart.

4.3 MINDACT ist im Rücktrittsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mitumfasste; die Mehrkosten der Rückbeförderung trägt der Kunde. In jedem Fall aber hat MINDACT die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

4.4 Der Rücktritt ist schriftlich und unverzüglich nach Eintritt des Rücktrittgrundes zu erklären. Schadenersatzansprüche wegen verspäteter oder nicht erfüllter Lieferung oder Leistung sind ausgeschlossen, es sei denn, MINDACT selbst oder seinen leitenden Angestellten fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
MINDACT haftet nicht für grobes Verschulden ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Durch diesen Ausschluss wird die persönliche Haftung der Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen für ihr eigenes, grobes Verschulden nicht berührt.

5. Zahlungen

5.1 Nach Auftragserteilung durch den Kunden wird MINDACT einen projektbezogenen Zahlungsplan erstellen, der automatisch Gültigkeit erlangt, sofern der Kunde nicht innerhalb von 5 Werktagen schriftlich widerspricht. Wird kein Zahlungsplan erstellt, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

Zahlungsziele bei Projekten über einen längeren Zeitraum:
5 % nach Budgetfreigabe_
20 % 20 Wochen vor Veranstaltungsbeginn_
35 % 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn_
30 % 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn_
10 % mit der Schlussrechnung, spätestens 8 Wochen nach Ende der Veranstaltung_

Zahlungsziele bei Projekten über einen kürzeren Zeitraum:
50% bei Beauftragung_
40% bei Aufbau der Veranstaltung_
10% mit der Schlussrechnung_

5.2 Depositzahlungen, die zur Sicherstellung von Dienstleistungen (Fluggesellschaften, Hotel, lokale Agenten etc.) an Dritte zu zahlen sind, werden von MINDACT gesondert in Rechnung gestellt.

5.3 Zur Absicherung von Kursrisiken kann MINDACT unter schriftlicher Zustimmung des Kunden, den Gegenwert des Anteils der Fremdwährung am Auftragswert bei Auftragserteilung abrufen. Das Kursrisiko geht dann mit dem auf den Geldeingang folgenden Werktag auf MINDACT über.

5.4 Personalkosten für Sonderleistungen und zusätzliche Bestellungen während der Veranstaltung werden nach Rückkehr mit den MINDACT gültigen Honorarsätzen zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer berechnet. Fremdkosten werden in voller Höhe zuzüglich der gültigen Mehrwertsteuer weiterberechnet.

5.5 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, so ist er zu Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Herabsetzung des Kaufpreises, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn diese rechtskräftig festgestellt werden oder unstrittig sind.

5.6 Der Kunde erklärt sich mit der Verrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten einverstanden.

5.7 Alle anfallenden GEMA-Gebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers. Etwaige Nachbelastungen kann MINDACT als Forderungen geltend machen, auch wenn das Projekt schon abgerechnet ist.

5.8MINDACT ist bei Endabrechnung von der Fremdkostenbelegführung entbunden, sofern die Kosten (Budgetpositionen) mit dem Auftragsbudget identisch sind oder unterschritten wurden. Originalbelege können vom Kunden jederzeit eingesehen bzw. angefordert werden. Es gilt die gesetzliche Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren.

5.9 Auf alle anfallenden Barauslagen vor Ort oder sonstige Kostenübernahme (Zimmerextra/Barrechnungen etc.) berechnet MINDACT Agenturhandling von 12 % zuzüglich der gesetzlichen gültigen Mehrwertsteuer.

6. Lieferung, Leistung, Abnahme

6.1 Die Einhaltung vereinbarter Fristen und Termine setzt voraus, dass der Kunde seine Vertragspflichten erfüllt hat, insbesondere alle erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen, Teilnehmernamen sowie die vereinbarten Depositzahlungen und sonstige Zahlungen rechtzeitig und vertragsmäßig zur Verfügung gestellt hat.

6.2 Abänderungen und Abweichungen einzelner Leistungen von den vertraglichen Vereinbarungen sind nur zulässig, wenn sie nach Vertragsabschluss erforderlich werden, nicht gegen Treu und Glauben durch MINDACT veranlasst sind und im übrigen nicht den Gesamtzuschnitt der Veranstaltung beeinträchtigen.

6.3 Für verzögerte oder unterbliebene Lieferungen und Leistungen von durch MINDACT beauftragten Leistungsträgern haftet MINDACT grundsätzlich nicht. MINDACT verpflichtet sich jedoch, eventuelle Ersatzansprüche gegen Leistungsträger an den Kunden abzutreten.

6.4 Bei Sonderanfertigungen und Druckerzeugnissen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% sowie geringfügige Farbabweichungen und Veränderungen zulässig.

6.5Bei Reisen bzw. Veranstaltungen sind Beanstandungen unverzüglich nach Auftreten gegenüber MINDACT bzw. ihrem vor Ort tätigen verantwortlichen Projektleiter zu erklären, damit möglichst sofort Abhilfe geschaffen werden kann. Ist dies nicht möglich oder fehlgeschlagen, so ist dies unter Wiederholung der Beanstandung spätestens 3 Werktage nach Ende der Reise bzw. Veranstaltung schriftlich gegenüber MINDACT zu erklären.

6.6 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder von Ereignissen, die MINDACT die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen etc. , auch wenn sie bei Lieferanten oder Leistungsträgern von MINDACT oder deren Unterlieferanten oder Unterleistungsträgern eintreten – hat MINDACT auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen MINDACT die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann hinsichtlich des nicht erfüllten Teils zurücktreten, sofern ihm billigerweise längeres Zuwarten nicht zugemutet werden kann.

6.7 Vereinbarungen über Fixkosten und Fixtermine bedürfen der Schriftform.

7. Beanstandung bei Sachlieferungen

7.1 Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu prüfen und etwaige Rügen binnen einer Woche schriftlich mitzuteilen.

7.2 Bei berechtigten Beanstandungen leistet MINDACT nach seiner Wahl kostenfrei Ersatz oder bessert nach. Die Ersatzleistung bezieht sich jedoch nur auf die mit einem Mangel behafteten Teile.

7.3 Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde MINDACT die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; andernfalls entfällt die Gewährleistung.

7.4 Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften ist die Haftung auf Gewährleistung und Nachbesserung beschränkt.

8. Haftung

8.1 Allgemeine Haftungsbeschränkungen
Für Schäden des Kunden haftet MINDACT nur soweit, als ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt für alle Schadenersatzansprüche, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage diese beruhen, insbesondere aus Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, positiver Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung. Diese Haftungsbeschränkung erfasst jedoch nicht direkte Schäden, die durch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften verursacht sind und solche Mangelschäden, gegen welche die zugesicherten Eigenschaften den Besteller gerade absichern sollten.
Haftet MINDACT nach Vorstehendem, darf die Verpflichtung zum Schadenersatz den entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn nicht übersteigen, den MINDACT bei Vertragsabschluß unter Berücksichtigung der ihr dann bekannten Umstände als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen.
Die in diesem Abschnitt vereinbarten Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von MINDACT. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit MINDACT selbst oder deren leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen sollte. MINDACT haftet nicht für grobes Verschulden ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, deren persönliche Haftung für ihr eigenes, grobes Verschulden hiervon nicht berührt wird.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 MINDACT behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren und Dienstleistungen vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von MINDACT in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Die Waren dürfen nur im ordentlichen Geschäftsgang veräußert, nicht aber verpfändet oder zur Sicherung übereignet werden. Pfändungen seitens anderer Gläubiger sind MINDACT unverzüglich mitzuteilen.

9.2 MINDACT verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

10. Verwahrung und Kundeneigentum

10.1 Die Aufbewahrung von Aktionsmitteln und sonstigen Unterlagen erfolgt nur nach vorheriger Absprache und je nach Einzelfall auch gegen gesondertes Entgelt.

10.2 Für einen ausreichenden Versicherungsschutz dieser Aktionsmittel und Unterlagen hat der Kunde selbst zu sorgen.

11. Eigenwerbung
MINDACT ist berechtigt, Exemplare der von ihr gelieferten Waren oder sonstigen Leistungen im Rahmen der Eigenwerbung zu nutzen. MINDACT kann auf Vertragserzeugnissen ohne Zustimmung des Kunden in geeigneter Form auf ihre Firma hinweisen. Der Kunde kann die Zustimmung nur schriftlich verweigern.

12. Urheberrecht

12.1 Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung an von MINDACT erstellten Skizzen, Entwürfen, Originalen, Modellen, Texten, Konzeptionen, Reise- und Veranstaltungsprogrammen und dergleichen, in jedem Verfahren und zu jedem Verwendungszweck, verbleiben vorbehaltlich ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung bei MINDACT.

12.2 Werden Erzeugnisse nach den vom Kunden vorgegebenen Zeichnungen, Vorlagen, Mustern und dergleichen hergestellt, so trifft den Kunden die alleinige Prüfung, ob dadurch keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Kunde verpflichtet sich, MINDACT von allen eventuellen Ersatzansprüchen freizustellen, die aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter geltend gemacht werden.

13. Übertragung von Rechten, anzuwendendes Recht und Teilunwirksamkeit

13.1 Der Kunde darf seine Vertragsrechte ohne Zustimmung von MINDACT nicht auf Dritte übertragen.

13.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

13.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten, einschließlich aus Scheck- und Wechselforderungen, ist der Sitz von MINDACT soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.

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AGB Film

1. Geltung und Vertragsbedingungen

1.1 In allen Vertragsbeziehungen über Werk, Sach- und Dienstleistungen, in denen MINDACT für andere Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens (nachfolgend „Vertragspartner“ und gemeinsam „Parteien“ genannt) Leistungen erbringt, gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Preisliste von MINDACT.

1.2 MINDACT erbringt als Medien- bzw. Technikdienstleister für die Film-, TV- und Medienproduktion im Einzelnen folgende Leistungen:
- Beratung zu sowie Planung und Produktion von audiovisuellen Medien
- Konzeption und Strategie für die mediale Unternehmenskommunikation
- Reportagen und Dokumentationen
- 2- und 3-dimensionale Animationen
- Produkt- und Wirtschaftsfilme
- Film- und Fernsehsendungen – On-air-Promotions – Werbespots
- Medieninstallationen für Messe, Event und Pos – HDTV-Produktionen – IPTV-Produktionen
- Mobile Media Produktionen
- DVD- und Blu-Ray Produktion
- Filmausbelichtung für Kino
- Audiocollagen in 5.1 Surround Sound – Hörspiele
- License und Stock Management

1.3 Die Rechtsbeziehungen der Parteien werden gestaltet durch
1.3.1 einzelvertragliche Vereinbarungen,
1.3.2 die nach 1.3.1 genannten Anlagen und Unterlagen,
1.3.3 diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Bei Widersprüchen oder Regelungslücken gilt vorstehende Rangfolge.
Nach Abschluss des Vertrags erstellte Unterlagen und Anlagen werden mit nachträglicher Gegenzeichnung sämtlicher Vertragsparteien Bestandteil dieses Vertrages.

1.4 Entgegenstehende Bedingungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn MINDACT einen Vertrag durchführt, ohne solchen Bedingungen zu widersprechen, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich durch MINDACT schriftlich zugestimmt.

1.5 Die vorliegenden Bedingungen gelten als ausgehandelt, wenn MINDACT dem Vertragspartner im Angebotswege eine Leistungsalternative oder mehrere Leistungsalternativen angeboten hat, zwischen denen der Auftragnehmer wählen konnte.

2. Vertragsanbahnung und Vertragsabschluss

2.1 Von MINDACT dem Vertragspartner vorvertraglich überlassene Gegenstände (z.B. Konzepte, Exposes, Treatments, Drehbücher, Skripte, Vorschläge) sind körperliches und geistiges Eigentum von MINDACT; sie dürfen nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wenn zwischen den Parteien kein Vertrag zustande kommt, sind sie zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten und dürfen nicht vervielfältigt, genutzt oder verwertet werden.

2.2 Im Übrigen gelten auch für das vorvertragliche Schuldverhältnis die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.3 MINDACT kann Angebote von Vertragspartnern innerhalb von vier Wochen annehmen. Angebote von MINDACT sind freibleibend, soweit die Parteien keine anderweitige Regelung getroffen haben. Vertragserklärungen beider Parteien bedürfen der Schriftform. Im Zweifel sind das Angebot oder die Auftragsbestätigung von MINDACT für den Vertragsinhalt maßgeblich.

2.4 Zusagen gleich welcher Art, die eine weitergehende Einstandspflicht von MINDACT begründen als in den Geschäftsbedingungen festgelegt, bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung von MINDACT.

3. Vertragsbindung

3.1 Die Zusammenarbeit der Parteien beruht in hohem Maße auf Vertrauen, Zusammenwirken und Einigungsbereitschaft. Daher müssen Fristsetzungen (außer in Eilfällen oder zeitnahen Produktionen) zumindest fünf Werktage betragen. Der Leistungspflichtige hat unverzüglich auf eine Fristsetzung zu reagieren.

3.2 Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang müssen schriftlich erfolgen.

3.3 Über die schon erbrachten Leistungen wird gegebenenfalls nach den vorliegenden Bedingungen, insbesondere nach § 4 Nr. 6 (Leistungserbringung), § 8 (Vergütung, Zahlung und Vorbehalt) abgerechnet. Für etwaige Schadensersatzansprüche gilt § 13 (Haftung).

4. Leistungserbringung

4.1 Der Vertragspartner gibt die Aufgabenstellung vor. Auf dieser Grundlage wird die Aufgabenerfüllung gemeinsam geplant. MINDACT kann hierfür ein schriftliches Konzept unterbreiten und nach Absprache mit dem Vertragspartner die Projektleitung übernehmen. Im Zweifel liegt die Projektleitung bei dem Vertragspartner.

4.2 Schriftliche Konzepte sind kostenpflichtig, soweit die Parteien keine anderweitige Vereinbarung dazu treffen.

4.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko dafür, dass die in Auftrag gegebene Leistung seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Er hat insoweit auch eine Dokumentationspflicht bezüglich seiner Leistungsbeschreibung, die als Anlage gemäß § 1 Abs. 3 (Geltung der Vertragsbedingungen) Vertragsbestandteil wird.

4.4 Bei Zweifelsfragen hat er sich rechtzeitig durch Mitarbeiter von MINDACT oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen. Verändert er nach Vertragsschluss die Anforderungen an den Leistungsgegenstand, trägt er das Mehrkostenrisiko, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren.

4.5 MINDACT entscheidet, welche Mitarbeiter sie einsetzt und behält sich deren Austausch jederzeit vor. Sie kann auch freie Mitarbeiter und andere Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung einsetzen; sie steht für deren Verschulden wie für eigenes Verschulden (§ 13 Haftung) ein.

4.6 Können Leistungen aus Gründen, die MINDACT nicht verschuldet hat, nicht erbracht werden, so werden die vereinbarten Zeiten und Leistungen dennoch in Rechnung gestellt.

5. Mitwirkung des Vertragspartners

5.1 Der Vertragspartner sorgt für die technische Umgebung entsprechend den Vorgaben von MINDACT. Er beachtet insbesondere die Vorgaben im Angebot.

5.2 Der Vertragspartner ist für die Sicherung seines technischen Equipments und seiner Daten nach dem neuesten Stand der Technik selbst verantwortlich. Ohne einen ausdrücklichen schriftlichen Hinweis können die Mitarbeiter von MINDACT davon ausgehen, dass das technische Equipment und alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, gesichert sind.

5.3 Der Vertragspartner trägt Nachteile und Mehrkosten bei Verletzungen seiner Pflichten.

6. Leistungszeit

6.1 Termine sind unverbindlich, es sei denn, sie werden von MINDACT ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet. Die Pflicht von MINDACT zur Realisierung beginnt erst mit Angebotsannahme bzw. Annahme oder Abnahme des vertragsgegenständlichen Leistungskonzepts durch den Vertragspartner.

6.2 Wenn MINDACT auf eine Mitwirkung oder Information des Vertragspartners wartet oder durch Streik, Aussperrung, behördliches Eingreifen oder andere unverschuldete Umstände an der Auftragsdurchführung gehindert ist, gelten Fristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als verlängert. MINDACT wird dem Vertragspartner die Behinderung ohne schuldhaftes Zögern mitteilen.

6.3 Für Mahnungen und Fristsetzungen gilt insbesondere § 3 (Vertragsbindung).

7. Stornierung
Bei einem Rücktritt des Vertragspartners vor Beginn des Projektes berechnet MINDACT dem Vertragspartner folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr:
- bis sechs Monate vor Beginn des Auftrages 10 %,
- ab sechs Monate bis drei Monate vor Beginn des Auftrages 25 %,
- ab drei Monate bis vier Wochen vor Beginn des Auftrages 50 %,
- ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn des Auftrages 80 %,
- ab zwei Wochen vor Beginn des Auftrages 100%.

8. Vergütung, Zahlung, Vorbehalt

8.1 Die Vergütung richtet sich ohne andere schriftliche Vereinbarungen nach den jeweils gültigen MINDACT-Preislisten.

8.2 Alle Preise verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer, außer der Umsatz ist von der Umsatzsteuer befreit. MINDACT ist berechtigt, Leistungen oder Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Zahlungen werden mit Rechnungsstellung fällig. Zahlungen sind spätestens binnen vierzehn Tagen nach Lieferung und Empfang der Leistung zu erbringen.

8.3 Wird innerhalb dieser Frist nicht geleistet, sind mit Eintritt des Verzugs die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen. Der Zinssatz beträgt acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Nimmt MINDACT wegen des Verzugs Kredite in Anspruch, kann MINDACT von dem Vertragspartner den höheren Zinssatz verlangen.

8.4 Rechnungsreklamationen sind innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Rechnung vorzubringen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als anerkannt. Reklamationen führen nicht zur Aufhebung der Fälligkeit.

8.5 Die Abrechnung nach Aufwand erfolgt nach Vorlage der bei MINDACT üblichen Tätigkeitsnachweise. Der Vertragspartner kann den dort getroffenen Festlegungen nur schriftlich entsprechend § 8 Nr. 4 widersprechen.

8.6 Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden in Abhängigkeit vom Dienstsitz des Mitarbeiters von MINDACT entsprechend der MINDACT-Preisliste berechnet. Reisezeiten und -kosten entstehen auf Reisen zwischen dem Dienstsitz des Mitarbeiters und dem jeweiligen Einsatzort des Vertragspartners bzw. zwischen verschiedenen Einsatzorten des Vertragspartners.

8.7 MINDACT kann Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlung fordern, wenn zum Vertragspartner noch keine Geschäftsverbindung besteht, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder der Vertragspartner seinen Sitz im Ausland hat oder wenn Gründe vorliegen, an der pünktlichen Zahlung durch den Vertragspartner zu zweifeln. Werden nach Vertragsschluss Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners erkennbar – ein wichtiger Grund in § 14 Nr. 2 (Laufzeit des Vertrags bei einem Dauerschuldverhältnis) gilt entsprechend – so kann MINDACT die eingeräumten Zahlungsziele widerrufen und die Zahlung sofort fällig stellen.

8.8 Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Er kann seine Forderung gegenüber MINDACT, unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB, nicht an Dritte abtreten.

8.9 Soweit der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß erfüllt, ist MINDACT unbeschadet sonstiger Rechte befugt, vertragsgegenständliche, weitere oder andere den Vertragspartner betreffende Leistungen bis zum vollständigen vertragsgemäßen Ausgleich des ausstehenden Betrages zurückzuhalten.

8.10 MINDACT ist berechtigt, die Beiträge für die Künstlersozialkasse sowie Nutzungsgebühren der Verwertungsgesellschaften, wie z.B. der GEMA und Steuern ausländischer Künstler dem Vertragspartner zzgl. 15 % Service-Fee in Rechnung zu stellen.

9. Change- Request- Verfahren (Zusatzangebot)

9.1 Während der Laufzeit eines Einzelvertrags können beide Parteien jederzeit schriftliche Änderungen, insbesondere der vereinbarten Leistungen, Methoden und Termine vorschlagen.

9.2 Im Falle eines Änderungsvorschlags durch den Vertragspartner wird MINDACT innerhalb einer angemessenen Zeit mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die vertraglichen Leistungen hat, insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs, der Qualität der Leistung und der Vergütung (Zusatzangebot). Der Vertragspartner hat MINDACT sodann schnellstmöglich schriftlich mitzuteilen, ob er seinen Änderungsvorschlag zu den Bedingungen durch Annahme des Zusatzangebots aufrecht erhalten will oder ob er den Vertrag zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen fortführt.

9.3 Stellt die Prüfung eines Änderungsvorschlags einen nicht unerheblichen Aufwand dar, kann MINDACT den durch die Prüfung bedingten Aufwand entsprechend § 8 (Vergütung, Zahlung, Vorbehalt) separat in Rechnung stellen.

9.4 Im Falle eines Änderungsvorschlags durch MINDACT wird der Vertragspartner schnellstmöglich, spätestens innerhalb von zehn Werktagen, schriftlich mitteilen, ob er der Änderung zustimmt.

9.5 Solange kein Einvernehmen über die Änderung besteht, werden die Arbeiten nach dem bestehenden Vertrag fortgesetzt. Der Vertragspartner kann stattdessen unter Beachtung des Punkt 3 (Vertragsbindung) verlangen, dass die Arbeiten ganz oder teilweise unterbrochen oder endgültig abgebrochen werden. Er ist sodann verpflichtet, MINDACT wirtschaftlich entsprechend einer Durchführung des Vertrags schadlos zu halten.

10. Gewährleistung und Abnahme bei Werkleistungen

10.1 Gewährleistung
Die Produktbeschreibung des Werks in der Leistungsbeschreibung ist grundsätzlich als Beschaffenheit zwischen den Parteien vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von MINDACT stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe des Werks dar, es sei denn, MINDACT und der Vertragspartner haben diese Beschaffenheitsangaben als vertragsgemäß vereinbart. Die Fehlerfreiheit und eine Funktionalität von 98 % kann bei Software gewährleistet werden.
10.1.1 MINDACT leistet für Mängel eines Werks zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.
10.1.2 Sofern MINDACT die Erfüllung ernsthaft oder endgültig verweigert, die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie MINDACT nicht zumutbar ist, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl nur Herabsetzungen der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadenersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung gemäß § 13 (Haftung) statt der Leistung verlangen.
10.1.3 Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Vertragspartner kein Rücktrittsrecht zu.
10.1.4 Mängel der gelieferten Leistung sind innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung – bei verdeckten Mängeln innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Entdeckung – schriftlich zu rügen. Eine schriftliche Rüge muss auch den bezeichneten Fehler enthalten.
10.1.5 Den Vertragspartner trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
10.1.6 Wählt der Vertragspartner wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung des Werks.
10.1.7 Erhält der Vertragspartner eine mangelhafte Anleitung oder Beschreibung, ist MINDACT lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Anleitung oder Beschreibung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Anleitung oder Beschreibung der ordnungsgemäßen Montage oder Nutzung des Werks entgegensteht.
10.1.8 Stellt sich heraus, dass das von dem Vertragspartner zur Nachbesserung eingesandte Werk mangelfrei ist, kann MINDACT dem Vertragspartner die Aufwendungen in Rechnung stellen, die sie im Rahmen der Überprüfung der Mangelhaftigkeit des Werks getätigt hat.

10.2 Abnahme
Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung hat der Vertragspartner unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären.
10.2.1 Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Produktion in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllt.
10.2.2 Hat eine Werkleistung mehrere, vom Vertragspartner voneinander unabhängig nutzbare Einzelwerke zum Gegenstand, so werden diese Einzelwerke getrennt abgenommen.
10.2.3 Werden in einem Werkvertrag Teilwerke definiert, so kann MINDACT Teilwerke zur Abnahme bereitstellen. Bei späteren Abnahmen wird nur noch geprüft, ob die früher abgenommenen Teile auch mit den neuen Teilen korrekt zusammenwirken.
10.2.4 Enthält der Vertrag die Erstellung eines Drehbuchs, Produktionskonzepts oder eines sonstigen Konzepts, insbesondere für die Ausprägung, Änderung oder Erweiterung der Leistungen, so kann MINDACT für das Konzept eine getrennte Abnahme verlangen.
10.2.5 Der Vertragspartner hat innerhalb einer von MINDACT gesetzten Frist oder spätestens nach 5 Werktagen das Leistungsergebnis zu prüfen und durch den Ansprechpartner schriftlich entweder die Abnahme zu erklären oder die festgestellten Mängel mit genauer Beschreibung schriftlich mitzuteilen. Wenn er sich nicht in dieser Frist erklärt und die Leistung ohne Rüge nutzt, gilt die Leistung als abgenommen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Bei Live-Produktionen muss die Abnahme unverzüglich erklärt werden. Festgestellte Mängel müssen sofort gemeldet werden.
10.2.6 MINDACT beseitigt die laut Absatz 1 gerügten Mängel in einer der Schwere des Mangels angemessenen Frist. Nach Mitteilung der Mängelbeseitigung prüft der Vertragspartner das Leistungsergebnis spätestens binnen fünf Werktagen. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.

11. Sach- und Rechtsmängel beim Erwerb von Waren und Dienstleistungen

11.1 MINDACT leistet Gewähr dafür, dass die Leistung die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale entsprechend der Leistungsbeschreibung hat. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, leistet MINDACT Gewähr dafür, dass sich die Leistung für die vertraglich vorausgesetzte sonstige gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Lieferung und Leistung dieser Art üblich ist und die der Vertragspartner bei Lieferung und Leistung dieser Art erwarten kann.

11.2 Der Vertragspartner wird MINDACT auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Fehlers und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen (Rügepflicht nach § 377 HGB).

11.3 MINDACT kann in erster Linie durch Nachbesserung Gewähr leisten. Die Regeln der vorliegenden Bedingungen, insbesondere § 5 (Mitwirkung des Vertragspartners) gelten entsprechend. Die Dringlichkeit der Fehlerbeseitigung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung und der Art der Produktion. Das Nachbesserungsrecht besteht auch bei Dienstverträgen.

11.4 Falls die Nachbesserung endgültig fehlschlägt, kann der Vertragspartner unter den Voraussetzungen des Gesetzes und nach § 3 Nr. 3 (Vertragsbindung) die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten oder ein Dauerschuldverhältnis fristlos kündigen, § 14 Nr. 2 (Laufzeit des Vertrags bei einem Dauerschuldverhältnis) gilt entsprechend. Für Schadens- und Aufwendungsersatz gilt § 13 (Haftung). Andere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen. Die Ansprüche aus den Rechtsbehelfen verjähren in einem Jahr nach Beginn der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gemäß § 438 Abs. 2 BGB.

11.5 Der Vertragspartner hat die Beweislast dafür, dass Nutzungsbeschränkungen oder Mängel nicht durch unsachgemäße Bedienung, durch einen Eingriff des Vertragspartners oder durch die technische Umgebung oder Systemumgebung verursacht sind. Leistungen, die MINDACT erbringt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, werden gemäß § 8 (Vergütung, Zahlung, Vorbehalt) in Rechnung gestellt.

12. Eigentumsvorbehalt/Nutzungsrechte

12.1 Die von MINDACT geschaffenen Vertragsergebnisse stehen bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher aus dem konkreten Leistungsverzeichnis und etwaiger Ergänzungen folgender Ansprüche MINDACT zu (Vorbehaltsware). Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von MINDACT in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Entsprechendes gilt für die an den Vertragsergebnissen bestehenden Nutzungsrechte.

12.2 Der Vertragspartner ist zu weiteren Veräußerungen der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, indem er MINDACT gegenwärtig alle Forderungen abtritt, die aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindungen mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Vertragspartners stehen, veräußert, so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an MINDACT ab. MINDACT nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Vertragspartner auch nach Abtretung ermächtigt. MINDACT hat die Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen; jedoch verpflichtet sich MINDACT, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

12.3 Wird Vorbehaltsware vom Vertragspartner – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht MINDACT gehörender Ware veräußert, so tritt der Vertragspartner gegenwärtig die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. MINDACT nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen gilt § 12 Nr. 2 entsprechend.

12.4 MINDACT kann verlangen, dass der Vertragspartner ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

12.5 Der Vertragspartner hat MINDACT Pfändungen und sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich anzuzeigen und alle damit in Verbindung stehenden Unterlagen zu überlassen.

12.6 Der Vertragspartner hat MINDACT von Beschädigungen oder Abhandenkommen der Vorbehaltsware unverzüglich zu unterrichten.

12.7 Bei Zahlungsverzug oder sonstigen erheblichen Vertragsverstößen des Vertragspartners ist MINDACT berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Vertragspartner ist in diesem Falle verpflichtet, Herausgabeansprüche gegen Dritte an MINDACT abzutreten. Der Vertragspartner gestattet MINDACT unwiderruflich das Betreten der Räume des Vertragspartners, in denen die Vorbehaltsware gelagert ist, um MINDACT die Wegnahme zu ermöglichen oder auch um die Ware zu besichtigen.

12.8 Als Bezugsgröße für die Berechnung des Wertes der Sicherung gilt der jeweilige Verkaufspreis von MINDACT, abzüglich 10 %, wenn die Ware nicht mehr neuwertig ist.

12.9 Dem Vertragspartner ist ohne schriftliche Einwilligung von MINDACT nicht gestattet, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.

13. Haftung

13.1 Die Haftung in allen Fällen vertraglicher oder außervertraglicher Haftung von MINDACT für Vorsatz, bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden, bei Verlust des Lebens des Vertragspartners, bei Arglist oder aus Produkthaftung, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften und ist der Höhe nach unbegrenzt.

13.2MINDACT haftet bei grober Fahrlässigkeit und/oder für das Fehlen einer Beschaffenheit für die MINDACT eine Haftung übernommen hat, nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht oder Garantie verhindert werden sollte.

13.3 In anderen Fällen haftet MINDACT nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur beschränkt auf den Vertragswert des Einzelvertrags.

13.4 Bei Datenverlusten des Vertragspartners haftet MINDACT entsprechend § 13 Nr. 1 bis Nr. 3 nur für den Aufwand der zur Wiederherstellung der Daten notwendig ist, jedoch stets nur beschränkt auf den Vertragswert des Einzelvertrags.

13.5 Darüber hinaus erfolgt eine Haftung nur soweit MINDACT gegen die aufgetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.

13.6 MINDACT haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

13.7 MINDACT haftet nicht für Folgeschäden.

13.8 Der Einwand des Mitverschuldens des Vertragspartners bleibt offen.

13.9 Für alle Ansprüche gegen MINDACT auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher oder außervertraglicher Haftung gilt – außer in den Fällen des Punktes § 13 Nr.1 – eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und Abs. 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Die abweichend geregelte Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln in § 11 Nr. 4 (Sach- und Rechtsmängel) bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt.

13.10 Fälle höherer Gewalt, die MINDACT, deren Zulieferer oder deren sonstige Erfüllungsgehilfen an der Vertragsabwicklung hindern, entbinden MINDACT bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Vertragserfüllung. Soweit diese Ereignisse hinsichtlich ihrer Verpflichtung erheblich sind und von MINDACT nicht, auch nicht im Hinblick auf die Auswahl ihrer Erfüllungsgehilfen, verschuldet sind, gelten Fälle höherer Gewalt gleichgestellt: Arbeitskampfmaßnahmen, Schwankungen/Unterbrechungen in Energie- oder Signalzuführungen, Vertragsverletzungen vorhergehender Vertragspartner bei Mietgegenständen. Dauert die Störung länger als eine Woche, ist jeder Vertragsteil berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag schriftlich zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

14. Laufzeit des Vertrages bei einem Dauerschuldverhältnis

14.1 Vertragsdauer
Der Vertrag zwischen den Parteien tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er wird für die im Vertrag genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden.

14.2 Außerordentliche Kündigung
MINDACT hat das Recht, diesen Vertrag aus wichtigem Grund zu einem früheren Zeitpunkt ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:
14.2.1 Die Erfüllung des Vertrags aus Gründen, die nicht von dem Vertragspartner zu vertreten sind, rechtlich oder tatsächlich unmöglich wird.
14.2.2 Der Vertragspartner in Zahlungsschwierigkeiten im Sinne der §§ 17 bis 19 der Insolvenzordnung gerät (oder: die Aufsichtsbehörde über das Vermögen des Vertragspartners das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb entzieht).

14.3 Form der Kündigung
Die Kündigung hat schriftlich durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Kündigung per Fernschreiben, T elegramm oder T elefax werden nur anerkannt, sofern eine schriftliche Rückbestätigung durch die Geschäftsführung von MINDACT erfolgt ist.

14.4 Für jeden Fall der außerordentlichen Kündigung gilt, dass die anerkannten, offen stehenden Salden sofort auszugleichen sind.

15. Schutzrechte

15.1 Vom Vertragspartner zur Verfügung gestelltes Material kann MINDACT im Rahmen der Leistungserbringung uneingeschränkt nutzen. MINDACT ist nicht verpflichtet, dieses Material auf Konformität mit den Vorschriften des Urheber- und Markenrechtes oder sonstiger Schutzvorschriften und daraus resultierenden Rechten Dritter zu überprüfen. In diesem Zusammenhang ist jedwede Haftung von MINDACT gegenüber dem Vertragspartner ausgeschlossen. Darüber hinaus stellt der Vertragspartner MINDACT auf eigene Kosten von sämtlichen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen bezüglich des zur Verfügung gestellten Materials frei.

15.2 MINDACT übernimmt keine Gewähr für die Schutz- und Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrags gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe und Werke. Gleiches gilt für sonstige Schutzrechte.

15.3 Die Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, die sich aus den beauftragten Leistungen ergeben, obliegt ausschließlich dem Vertragspartner. MINDACT wird nur bei ausdrücklicher Bestimmung im Leistungsverzeichnis gewerbliche Schutzrechte im eigenen Namen oder im Namen des Vertragspartners bei den hierfür vorgesehenen Stellen anmelden. Dadurch entstehende Kosten und sonstige Ansprüche Dritter trägt der Vertragspartner. Sollte die Schutzrechtsanmeldung durch den Vertragspartner aus rechtlichen Gründen von einer Mitwirkungshandlung von MINDACT abhängen, wird MINDACT diese vornehmen. In diesem Fall ist MINDACT berechtigt, etwaige durch die Mitwirkungshandlung entstandene Mehrkosten auf den Vertragspartner umzulegen.

16. Geheimhaltung und Datenschutz

16.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen von MINDACT zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Auftragserfüllung zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von MINDACT gehören insbesondere die nach den vorliegenden Bedingungen erbrachten Leistungen und Preise.

16.2 Der Vertragspartner darf vertragsrelevante Informationen Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnis erforderlich ist; im Übrigen hält er alle Informationen geheim. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu vertragsrelevanten Informationen gewährt, schriftlich über die Rechte von MINDACT an Vertragsleistungen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung informieren und sie zur Einhaltung der Geheimhaltungspflicht schriftlich verpflichten.

16.3 Der Vertragspartner verwahrt die Vertragsgegenstände – insbesondere ihm evtl. überlassene Konzepte, Exposés, Drehbücher, Dokumentationen – sorgfältig, um Missbrauch auszuschließen.

16.4 MINDACT beachtet die Regeln des Datenschutzrechts. Soweit MINDACT Zugang zur Technik, Hard- und Software des Vertragspartners erhält (z.B. bei Produktionen), bezweckt dies keine geschäftsmäßige Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch MINDACT. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen von MINDACT. Mit diesen personenbezogenen Daten wird MINDACT nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der sonstigen einschlägigen Schutzvorschriften verfahren.

17. Nennungsverpflichtung

17.1 Bei Film- oder Fernsehproduktionen, die durch MINDACT oder unter maßgeblicher technischer Beteiligung von MINDACT hergestellt werden, ist im Titel, im Vorspann oder Nachspann anzugeben „hergestellt von MINDACT“. Gleichzeitig ist das Firmenzeichen von MINDACT zu zeigen.

17.2 MINDACT darf den Vertragspartner auf ihrer Web-Site oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. MINDACT darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Vertragspartner kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.

18. Geltendes Recht und Gerichtsstand

18.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen geben die Abreden für den Vertragsgegenstand zwischen den Parteien vollständig wieder. Nebenabreden bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

18.2 Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. der schriftlich getroffenen Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses.

18.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

18.4 Erfüllungsort für die Leistungen beider Parteien sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist Wuppertal. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt. Es gilt das für Inlandsgeschäfte maßgebliche deutsche Recht. Das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISK) ist ausgeschlossen, soweit es sich dabei nicht um zwingende Bestimmungen nach deutschem Recht handelt.

18.5 Wird der Vertrag im EG-innergemeinschaftlichen Verkehr geschlossen und ausgeführt und legt der Vertragspartner MINDACT nicht seine Umsatzsteueridentifikations-Nummer vor, ist MINDACT berechtigt, die betreffende bundesdeutsche Umsatzsteuer zusätzlich zu dem vertraglich vereinbarten Entgelt in Rechnung zu stellen und zu verlangen.